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SG Hannover, 08.03.2007 - S 36 U 25/07 ER |
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2004 - L 16 U 39/03
Auszug aus SG Hannover, 08.03.2007 - S 36 U 25/07
Dabei kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sich im Vergleich zum vorherigen Gutachten keine Än-derung ergeben habe, denn bei der Feststellung der Dauerrente kann ein anderer Vom-hundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (Landessozialgericht Niedersach-sen-Bremen, Urteil vom 25.02.2004 - Az.: L 16 U 39/03). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus SG Hannover, 08.03.2007 - S 36 U 25/07
Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutba-re, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2007 - L 14 B 11/06
Auszug aus SG Hannover, 08.03.2007 - S 36 U 25/07
Dies ergibt sich aus dem von Prof. Dr. J. am 01.12.2006 erstatteten Zweiten Rentengutachten, dass von der Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss 25.01.2007 - Az.: L 14 B 11/06 U). - SG Osnabrück, 02.05.2006 - S 8 U 98/06
Auszug aus SG Hannover, 08.03.2007 - S 36 U 25/07
Die Kammer hat mit Schreiben vom 06.02.2007 und Erinnerung vom 14.02.2007 Unterlagen über die Einkünfte der Antragstellerin sowie deren Ehegatten so-wie zu deren Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft angefordert, um eine Ver-gleichsberechnung nach dem SGB II (siehe hierzu auch Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 02.05.2006 - Az.: S 8 U 98/06 ER) vornehmen zu können.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2007 - L 9 U 59/07 Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 8. März 2007 (S 36 U 25/07 ER) als unbegründet zurück.